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In wirtschaftlichen Rechtsstreitigkeiten können Detektivkosten als Teil der Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden, wenn sie angemessen und notwendig waren, um einen Verstoß gegen das Gesetz oder gegen Vertragsbedingungen zu beweisen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB können im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auch Aufwendungen erstattungsfähig sein, die der Geschädigte zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder zur Beseitigung der Folgen des Schadens gemacht hat. Zu diesen Aufwendungen können auch die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs zählen, wenn diese dazu gedient haben, den Schaden zu beweisen.
Allerdings ist Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, dass sie im konkreten Fall notwendig und angemessen waren. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart. In einem Urteil vom 22.01.2013 (Az. 1 StR 191/12) stellte der BGH klar, dass Detektivkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie zur Aufklärung eines konkreten Verdachts notwendig waren und keine milderen Mittel zur Verfügung standen.
Auch das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 11.10.2017 (Az. 3 U 76/17) betont, dass Detektivkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie erforderlich waren, um den Sachverhalt aufzuklären, und wenn die Inanspruchnahme anderer Beweismittel nicht möglich oder unverhältnismäßig gewesen wäre.
Zusammenfassend sind Detektivkosten in wirtschaftlichen Rechtsstreitigkeiten erstattungsfähig, wenn sie angemessen und notwendig waren, um einen Schaden zu beweisen, der dem Geschädigten entstanden ist. Eine Erstattungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme anderer Beweismittel nicht möglich oder unverhältnismäßig gewesen wäre.