Wichtiger Hinweis:
Verehrte Auftraggeber und Interessenten, wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass die hier aufgeführten Gerichtsurteile nur zu Ihrer allgemeinen Information dienen sollen. Es handelt sich um keine Rechtsberatung. Irrtum ausdrücklich vorbehalten. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt.
Grundsätzlich sind Detektivkosten nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind und diese Interessen nicht auf andere Weise angemessen gewahrt werden können. Für Eheleute gibt es jedoch einige spezielle Regelungen, die im Folgenden erläutert werden.
- Verdacht auf eheliche Untreue Wenn ein Ehepartner den Verdacht hat, dass der andere Partner ihn oder sie betrügt, können Detektivkosten unter bestimmten Umständen erstattungsfähig sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 26.10.2005 (Az. 2 WF 180/05) entschieden, dass bei einem begründeten Verdacht auf eheliche Untreue die Kosten für einen Detektiv erstattungsfähig sind, sofern sie angemessen sind.
- Streitigkeiten im Unterhaltsrecht In Unterhaltsstreitigkeiten kann es erforderlich sein, einen Detektiv einzuschalten, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehepartners zu überprüfen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Detektivkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehepartners in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht. Das OLG Frankfurt am Main hat in einem weiteren Urteil vom 28.08.2006 (Az. 2 WF 145/06) entschieden, dass die Detektivkosten in einem solchen Fall nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehepartners mindestens das Doppelte der Detektivkosten beträgt.
- Konflikte im Sorgerecht In Konflikten um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder kann es erforderlich sein, einen Detektiv einzuschalten, um das Verhalten des anderen Elternteils zu überwachen und gegebenenfalls Beweise für ein Fehlverhalten zu sammeln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Detektivkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie zur Wahrnehmung des Kindeswohls erforderlich sind und das Interesse des Kindes an einer sachgerechten Entscheidung im Vordergrund steht. Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 11.06.2013 (Az. 18 UF 27/13) entschieden, dass die Detektivkosten in einem solchen Fall nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie im Verhältnis zum Nutzen für das Kind angemessen sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Detektivkosten für Eheleute nur unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig sind. Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen, das auf andere Weise nicht angemessen gewahrt werden kann, und die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Interesse stehen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich vor Beauftragung eines Detektivs rechtlich beraten zu lassen.